Satzung

Satzung

des Tierschutzvereines Friedrichshafen und Umgebung e. V.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Friedrichshafen und Umgebung eingetragener Verein und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist den Tier- und Naturschutzgedanken in Wort, Schrift, Bild und Tat zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, das Wohlergehen der Tiere zu fördern und auf artgerechte Tierhaltung hinzuwirken, Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte lebende Tierwelt und den Naturschutz.
  3. Der Verein unterhält ein Tierheim und einen Gnadenhof für Wild-, Haus- und Nutztiere.

§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Ab dem 16. Lebensjahr ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
  5. Die Mitglieder und die Angehörigen der Jugendgruppe sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod oder der Auflösung
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss aus dem Verein.Die Mitgliedschaft endet
  2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seine fälligen Beiträge oder fälligen Gebühren nicht entrichtet hat. Die Streichung wird wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres.
  4. Über den Ausschluss entscheidet bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist ohne Begründung durch den Vorstand bekannt zu geben.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung beschlossen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands
    • Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl von der Kassenprüfer
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
  4. Sie wird durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier (in der jeweiligen Regionsausgabe), unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Versammlung dies mit einer Mehrheit von 1/3 der abgegebenen Stimmen verlangt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§ 9: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassierer,
    • dem Schriftführer,
    • und mindestens 2 oder bis zu 7 Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende; diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
  3. Der Vorsitzenden, der Stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer werden für jedes Amt einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie endet mit der Neuwahl.
  4. In diese Ämter können nicht gewählt werden:
    • Personen, die in einem lohnabhängigen Verhältnis zum Verein stehen,
    • Personen, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis ersten Grades zu einem amttierenden Vorstandsmitglied des Vorstandes stehen.
  5. Für die Beisitzer gibt es keine Begrenzung. Die Beisitzer können einzeln oder im Block per Handzeichen gewählt werden. Auch sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  6. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen z.B. auch folgende Angelegenheiten:
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
    • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
    • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  9. Der Vorstand hat das Recht, sachverständige Personen hinzuzuziehen.

§ 10: Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern durchzuführen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Kassenprüfer sind jedes Jahr neu zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11: Jugendgruppe

  1. Der Verein unterhält nach Möglichkeit eine Jugendgruppe.
  2. Der Jugendgruppenleiter wird von der Jugendgruppe vorgeschlagen. Er muss mindestens 18 Jahre alt sein und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Er/Sie muss durch seine/ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten.
  4. Bei Bedarf wird der Jugendgruppenleiter zur Vorstandssitzung eingeladen.

§ 12: Tierheimverwaltung

Für die Tierheimverwaltung werden Beschäftigte eingestellt.

§ 13: Verbandmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sowie des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e. V.

§ 14: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. März 2011 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.